Klassenjustiz – ein Hundert-Jahre-Mißverständnis


Die Justiz, die mit der Auslegung des Rechts im besonderen Fall befaßt ist, erhält den Staat, der seine Handlungen im Rahmen der Gesetze vollzieht. Die Rede von der Klassenjustiz soll anzeigen, daß sich die Herrschaft des Kapitals über die Lohnarbeit auch im Systembau des Rechts und seiner Erzwingung niederschlägt. Ebenso wie die Kategorie der Klasse in der revolutionären Theorie etwas Objektives vorstellt, zu der die Subjekte nicht über die Individualität geschlagen werden, sondern durch ihre ökonomische Bestimmung, die ihre Stellung zum Produktionsprozeß anzeigt, ließe sich der Klassencharakter der Justiz am Recht selbst nach- weisen. Nachfolgende Analyse eines Hundert-Jahre-Mißverständnisses unterzieht eine Theorie der Kritik, die durch eine Revision des Marxismus die kapitalistische Qualität der Justiz an ihren Agenten festmachen will. Nachträglich also soll das Recht noch Herrschaftscharakter erhalten. Insgeheim ist das vulgäre Räsonieren über die Klassenjustiz noch dem verhaftet, was die Ideologie der Justiz ausmacht: es ginge bei ihr um die Formalisierung der Gerechtigkeit. Daß es diese nicht gibt, beweist die Existenz jener. Eine Ahnung findet sich noch bei Brecht, wenn er angesichts sich häufender, sogenannter Justizskandale anmerkt: „Es gibt unendlich mehr Richter in Deutschland, die Unrecht tun, indem sie Gesetze ausführen als solche, die Unrecht tun, indem sie sie verletzen.“

Recht ist Klassenrecht und die Rechtsanwendung Klassenjustiz, sagen die linken Kritiker. Was das erste betrifft, so hat bereits der Altmeister der deutschen Sozialdemokratie, Ferdinand Lassalle, im Jahre 1862 einige Gedanken formuliert, die seinen damaligen Zuhörern vielleicht überraschend neue Einsichten vermittelt haben, inzwischen ist ähnliches längst zum Repertoire oberflächlich denkender Justizkritiker geworden:

„Gibt es denn nun aber etwas in einem Lande, meine Herren – und bei dieser Frage beginnt nun allmählich das volle Licht hereinzubrechen – gibt es denn etwas in einem Lande, eine bestimmende tätige Kraft, welche auf alle Gesetze, die in diesem Lande erlassen werden, derart einwirkt, daß sie in einem gewissen Umfange notwendig so und nicht anders werden, wie sie eben sind?
Ei freilich, meine Herren, gibt es so etwas, und dies Etwas ist nichts anderes als – die tatsächlichen Machtverhältnisse, die in einer gegebenen Gesellschaft bestehen.
Die tatsächlichen Machtverhältnisse, die in einer Gesellschaft bestehen, sind jene tätig wirkende Kraft, welche alle Gesetze und rechtlichen Einrichtungen dieser Gesellschaft so bestimmt, daß sie im wesentlichen gar nicht anders sein können, als sie eben sind.“ (Ferdinand Lassalle, Über Verfassungswesen in: Reden und Schriften, München 1970, S. 65)

Beim Umschauen entdeckte Lassalle jene emphatisch beschworene Kraft in Gestalt namhafter Mächtiger seiner Zeit, den Herren Bankiers Mendelssohn und Schickler etwa, des Fabrikanten Borsig und vielen anderen; zusammengezählt mit den etwas weniger Mächtigen waren es nach Lassalle in Preußen 153 808 Personen, nämlich diejenigen, welche nach dem preußischen Drei-Klassen-Wahlrecht das Bürgertum bildeten.

Etwas einfacher noch taten sich hier die bayerischen Anarchisten, die gut 50 Jahre später im Recht und im Staat den Realität gewordenen Teufel erblickten:

„Wer vom Staat ißt, stirbt daran; Staat ist etwas, das wir tun oder lassen; und wer Staat tut, läßt Sozialismus und umgekehrt.“(1)

meinte der Räterepublikaner Gustav Landauer. Wenn das Problem des Bösen darin besteht, daß es existiert, dann muß es eben verschwinden, dachten sich die Anarchisten, nicht unähnlich wie Martin Luther dachte, als er das Problem mit dem Wurf eines Tintenfasses lösen wollte.

Waren die Bayern mehr der Originalität denn der Realität zugetan, so war es Karl Liebknecht, der die Schärfe, mit der die Justiz auch zu seiner Zeit Sozialisten und Kommunisten erfolgte, auf einen durchaus realen Faktor bezog: die Richter gehörten dem Bürgertum an und bildeten selbst in diesem den Teil, der mit dem militantest-antikommunistischen Bewußtsein ausgestattet war.

Man könnte solche Momentaufnahmen aus der Geschichte in einer Enzyklopädie mangelhafter Justizkritik versammeln, entscheidend soll jedoch hier sein, daß deren relevanteste Vertreter im wesentlichen zwei zentrale Argumente gegen das Recht ins Feld führen, die lediglich in verschiedenen Varianten auftauchen.

Das eine: Die Gesetze sind von bestimmten Leuten gemacht oder beeinflußt, diese gehören mächtigen Gruppierungen oder einer sozialen Schicht bzw. Klasse an; deshalb werden die Interessen dieser zum Inhalt der Gesetze. Die Gesetze sind somit hauptsächlich gegen diejenigen gerichtet, die dem angeführten Teil der Gesellschaft nicht angehören. Recht ist Klassenrecht.

Das zweite: Die Gesetze werden von Leuten angewendet, auf die oben genanntes zutrifft. Deshalb setzen sich erwähnte Interessen gegen diejenigen Personen durch, die nie in die Lage kommen, selbst Gesetze anzuwenden. Das Recht wird so von einer Klasse gegen eine andere angewendet: es herrscht Klassenjustiz.

Diesen zugegeben etwas vereinfacht dargestellten Argumenten liegt ein gemeinsames zugrunde: das Recht wird zu etwas gesellschaftlich bestimmten durch den Umgang von bestimmten Personen mit dem Recht.

Greift man auf ein für unsere heutige kritische Rechtstheorie exemplarisches Beispiel zurück, wird dies sofort deutlich. Um das „methodologische Bewußtsein unserer Richter „kritisch (zu) beleuchten“, führt ein geistiger Nachkomme der Liebknecht und Lassalle dieses an:

„Betrachtet man einige der ergangenen Urteile, die sich mit Anklagen wegen Nötigung zu befassen hatten, so stellt man fest, daß manche Gerichte Demonstrationen, bei denen es zu Verkehrsbehinderungen infolge von Sitzstreiks kam, ohne weiteres als gewaltsame Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches angesehen haben. War einmal das passive Sitzenbleiben auf einer Fahrbahn als »Gewalt« identifiziert, so machte die Prüfung der Frage, ob »die Anwendung der Gewalt … zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist« – diese Prüfung fordert das Gesetz in § 240 Abs. 2 StGB – zumeist nur noch geringe Mühe. Die vorgeschriebene Mittel-Zweck-Abwägung fand teilweise überhaupt nicht mehr statt, wohl deshalb, weil eine legitimierende Kraft politischer Zielsetzungen im Rahmen des Straftatbestandes der Nötigung von vorneherein nicht in Betracht gezogen wurde. Von dieser Praxis gibt es indessen Ausnahmen. Das Amtsgericht Esslingen erklärte, daß die Blockade einer Grundstückseinfahrt innerhalb einer Demonstration gegen den Springer-Konzern ein sozialadäquates Mittel zur Durchsetzung politischer Forderung sei. Die Springer-Presse, so argumentierte das Gericht, biete Musterbeispiele publizistischer Verantwortungslosigkeit. Wer bei dieser Sachlage die Auslieferung von Zeitungen dieses Konzerns gewaltsam verhindere, handle nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.
Der Unterschied der Argumentation ist auffällig. Die Gerichte ließen sich offensichtlich überwiegend von einem Interesse an Ruhe und Ordnung leiten; sie fragten nicht nach dem Wert bestimmter politischer Zielsetzungen für die Gemeinschaft, die mit dem gewiß bedenklichen Mittel einer Blockade erreicht werden sollten, sondern begriffen die Mittel, die Ruhe und Ordnung im politischen Bereich stören, als schlechthin verwerflich. Die Argumentation des Amtsgerichts Esslingen läßt dagegen ein Interesse an permanenter gesellschaftlicher Unruhe erkennen; sie anerkennt deshalb einen gewissen gesellschaftlichen Druck, um politisch notwendige Änderungen zu ermöglichen … Aber eine politische Entscheidung stellt auch die Option der übrigen Gerichte für „Ruhe und Ordnung“ dar. Sobald aber die Rechtsfindung von einem erkenntnisleitenden Interesse abhängt, kann man sie füglich nicht mehr als wertfrei bezeichnen.“ (A. Kaufmann [Hrsgb.] Rechtstheorie, Karlsruhe 1971, S. 104 f.)

Unabhängig davon, daß der Autor hier offen läßt, wodurch sich diese „erkenntnisleitenden Interessen“ herausbilden, sagt er: die Bestimmung von Rechtsbegriffen im Subsumtionsprozeß ist auch Resultat von etwas außerrechtlichem, den politischen Vorstellungen, die der Rechtsanwender mitbringt. Die erste Frage wäre aber hier: wie kann die Subjektivität des Richters den Inhalt der Gesetze bilden, wenn dieser allgemeine Gesetzesinhalt der Rechtsanwendung durch die Norm vorausgesetzt ist? Gibt es demnach zwei Sorten von Gesetzesinhalten, die vom Staat vorgegeben und die vom Richter gebildeten und wie verhalten sich diese zu einander?

Wer Recht kritisieren will, kann nicht das Bewußtsein der Personen kritisieren, die Gesetze machen oder anwenden, denn eines dürfte (oder eigentlich müßte) unbestritten vorausgesetzt werden können: Recht existiert als etwas vom einzelnen Bewußtsein jedes mit Recht beschäftigten Subjekts getrenntes, steht zunächst seinem subjektiven Willen äußerlich gegenüber. Soll das Recht also etwas von der Gesellschaft bestimmtes sein, so muß sich dies am geltenden Recht selbst aufzeigen lassen. Den oben erwähnten Autoren ist deshalb von vorneherein vorzuwerfen, daß sie (hier einmal abgesehen von ihrer wissenschaftlichen Verfahrensweise) einen anderen Gegenstand untersuchen als denjenigen, den sie vorgeben zu analysieren, und dann nachträglich aus den Resultaten dieser Erkenntnisse Rückschlüsse auf den Charakter des Rechts ziehen, ohne jedoch dieses selbst einer Untersuchung zu unterziehen.


Falscher Umgang

Nun könnte man denselben Vorwurf gegen Marxisten kehren, die für sich beanspruchen, das Recht ebenso aus etwas anderem zu erklären, nämlich aus der Ökonomie. Betrachtet man jedoch solche Versuche näher, — und von einem der heutzutage relevanten soll im folgenden die Rede sein — so ist das Vorhergesagte zunächst nicht ganz aufrecht zu erhalten: Recht soll sich gerade durch eine besondere Beziehung zu einem anderen Gegenstand, der kapitalistischen Produktion, als Recht erst konstituieren. Den Gegenstand der folgenden Kritik bildet daher eine Betrachtung des bürgerlichen Rechts, die zeigt, wie auch die Vorstellung eines Marxisten, die Ökonomie sei eigentlich das bestimmende in der Gesellschaft, diesem nicht weiter hilft, wenn er plötzlich etwas anderes als das von Marx bereits vollzogene analysieren will.

Oskar Negt fängt zunächst ganz von vorne an (alle folgenden Zitate aus: Negt, Thesen zur marxistischen Rechtstheorie, in: Kritische Justiz 1/1973):

„Um neue Ansatzpunkte für eine die gegebenen Gesellschaftsformation begreifende materialistische Rechtstheorie zu gewinnen, soll auf der Grundlage der Texte von Marx und Engels der Versuch gemacht werden, die im Bezugsrahmen der Produktion entstehenden Bestimmungen des Rechts für weiterführende Analysen überhaupt erst verwendbar zu machen.“

Umgekehrt ist die fehlende Analyse für Negt kein Grund, zunächst auf allgemeine, von einer bestimmten gesellschaftlichen Form unabhängige Aussagen über Recht zu verzichten:

„Das Recht liegt im Schnittpunkt von Emanzipation und Gewalt; es ist nicht ein ethisches Minimum, sondern ein geschichtlicher Index für notwendige und überflüssige, vom Entwicklungsstand der menschlichen Produktivkräfte überholte Gewalt.“

Der Prozeß der Emanzipation des Menschen als „Stoffwechselprozeß zwischen Mensch und Natur“ unter den Bedingungen von notwendiger menschlicher Arbeit ist als historischer Prozeß mit der Existenz des Rechts auf besondere Weise verknüpft:

„Solange es nämlich Arbeitszwang in irgendwelchen Formen gibt, ist jede industrialisierte Gesellschaft darauf angewiesen, die Produktion und den gesellschaftlichen Verkehr entweder durch unmittelbare Gewalt oder durch das Recht zu regeln.“

Bezogen auf den kapitalistischen Produktionsprozeß heißt dies:

„Mit der Produktion materieller Güter produzieren und reproduzieren die Menschen zugleich die Verhältnisse, welche die Regeln und Grenzen ihres Handelns und Verhaltens bestimmen.“

Diesen Zusammenhang will Negt nun aus der Kapitalanalyse gewinnen. Zunächst zitiert er die Stelle im „Kapital“, wo Marx auf der Ebene des Warenaustausches Aussagen zum Privateigentum macht:

„ … Um diese Dinge als Waren aufeinander zu beziehen, müssen die Warenhüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des andren, also jeder nur vermittels eines beiden gemeinsamen Willensaktes sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigene veräußert. Sie müssen sich daher wechselseitig als Privateigentümer anerkennen; dies Rechtsverhältnis, dessen Form der Vertrag ist, ob nun legal entwickelt oder nicht, ist ein Willensverhältnis, worin sich das ökonomische Verhältnis widerspiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben.“ (Kapital I, 99)

Zweierlei ist aber daran mißverständlich, führt Negt aus: zum einen entsteht der Eindruck, als ob das Rechtsverhältnis in der Zirkulationssphäre der Waren nicht nur fungiert, sondern auch entsteht. Zum zweiten soll mißverständlich sein, daß sich im Rechtsverhältnis das ökonomische Verhältnis lediglich widerspiegelt, „also sich in einer spezifischen Form verdoppelt.“ Diese Mißverständnisse ergeben sich nach Negt daraus, daß in der Warenzirkulation „nichts für die Marxsche Gesellschaftstheorie spezifisches sichtbar“ wird, denn „das wesentliche Verhältnis“ nämlich der durch die Produktion vermittelte Austauschprozeß zwischen Lohnarbeit und Kapital ist hier noch nicht „berücksichtigt.“ Es kommt daher darauf an, den „Schritt von der Zirkulation zur Produktion“ zu vollziehen:

„Es ist nicht die allgemeine Tatsache, daß alle Warenbesitzer sich in ihren ökonomischen Transaktionen als gleich betrachten und gegenseitig anerkennen müssen, worauf sich das bürgerliche Recht gründet, sondern ein diesen Transaktionen zugrundeliegender, sie bedingender Austauschprozeß ganz besonderer Art- das Austauschverhältnis von zwei besonderen Privateigentümern, den Lohnarbeitern und den Kapitalisten – ein produktionsvermittelter Austausch, aus dem das ganze bürgerliche Recht seine geschichtliche Substanz und seine Geltung bezieht.“

Man könnte nun annehmen, daß Negt daran anschließend den Zusammenhang von Produktion und Zirkulation als vermittelten Prozeß darstellt, so wie er es durch einschlägige Zitate aus den „Grundrissen“ von Marx ankündigend formulierte, er tut jedoch etwas anderes, nämlich er geht zurück auf historische Voraussetzungen der kapitalistischen Produktion. Das Kapital ist durch vorausgegangene historische Bedingungen „vermittelt“, erkennt Negt, und diese lassen sich so zusammenfassen:

„ … daß in einem durch außerökonomische Gewalt forcierten Prozeß die naturwüchsige »Einheit« der lebenden und tätigen Menschen mit den natürlichen, unorganischen Bedingungen ihres Stoffwechsels mit der Natur (Grundr. 389) aufgesprengt wird.“

Diese Trennung, die bedeutet, daß der Arbeiter in der Entwicklung zum Kapitalismus von den objektiven Bedingungen der Verwirklichung der Arbeit, vom Arbeitsmittel getrennt wird, soll so als Aufhebung der „antiökonomischen Facts“ verknüpft sein mit einer doppelsinnigen Befreiung des Arbeiters:

„ … der Befreiung von seinen natürlichen und gesellschaftlich erzeugten Produktionsinstrumenten und der Auflösung seiner Abhängigkeit von einer naturwüchsigen Gemeinschaft, in der Produktion und Recht, Sprache und Sitten usw. noch zu einem einheitlichen Lebensprozeß zusammengeschlossen sind.“

Im Kapitalismus ist diese Trennung nun vollendet mit der Trennung von Eigentum und Arbeit, von lebendigem Arbeitsvermögen und den Bedingungen seiner Realisierung, von vergegenständlichter und lebendiger Arbeit.

Diese historische Entwicklung läßt nun bei Negt den Schluß auf die Entstehung des bürgerlichen Rechts zu: es wird zu einer

„selbständigen von Moral, Gemeinschaft naturwüchsigen Verhältnissen getrennten Sphäre.“

Weiterhin wird das Recht nun „Bestandteil der allgemeinen Bedingungen der Produktion.“ Zusammenfassend stellt Negt nun seine zentrale These vor:

„Das Recht gründet sich also nicht allein auf den ökonomischen Inhalt, sondern auch auf die Form, in der er geschichtlich zum Ausdruck kommt und für das handelnde Individuum relevant wird: Nicht alle Waren, auch nicht der durch Verträge vermittelte Warenverkehr, sondern ausschließlich die Ware Arbeitskraft ist deshalb Bezugspunkt der Abteilung und der Erklärung des Rechts.“

1) Der Emanzipationsprozeß des Menschen von der Natur verläuft in Formen der Gewalt; das Mittel, um den Zwang der Naturschranken zu überwinden, ist der Zwang zur Arbeit.

2) Entsprechend dem historischen Entwicklungsstand dieses Prozesses bilden sich Herrschaftsverhältnisse, die auf unmittelbarer Gewalt beruhen oder die Form des Rechts annehmen.

3) Die bestimmte Form der Produktion, die durch das Verhältnis von Lohnarbeit und Kapital gegeben ist, führt erst zur Abtrennung des Rechts von naturwüchsigen Verhältnissen.

4) Die kapitalistische Form der Arbeit ist daher Ausgangspunkt zur Erklärung des Rechts.

Die erste Aussage, die Negt zum Recht macht und die als Voraussetzung seiner weiteren Entwicklung steht, ist die Bindung von Recht (bzw. zunächst unmittelbarer Gewalt) an historische Zustände, die gerade nicht als Formen bestimmter Gesellschaften erscheinen, sondern als „Stoffwechselprozeß zwischen Mensch und Natur“ bestimmt sind, welche den Zwang zur Arbeit enthalten. Recht existiert also überall da, können wir schließen, wo es eine Gesellschaft gibt, die (noch) darauf angewiesen ist, zur Aneignung der Natur ihren Mitgliedern als Zwangsgewalt gegenüberzutreten. Bei Negt ist diese Aussage die Schlußfolgerung seiner Überlegungen, warum in sozialistischen Ländern wie dem nachrevolutionären Rußland noch Recht existieren muß. Die Argumentation Negts geht daher unter der Annahme, daß Recht zunächst nichts spezifisch kapitalistisches sein kann, auf die Voraussetzungen des Kapitalismus in der Geschichte zurück und entdeckt das Recht als Faktor gesellschaftlicher Entwicklung, über dieses Recht erfahren wir, daß es Teil einer „naturwüchsigen Gemeinschaft“ ist, in der es mit der Produktion, Sprache und Sitten usw. „noch zu einem einheitlichen Lebensprozeß zusammengeschlossen“ ist. Nun sagt Negt aber gleichzeitig, daß die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, der Rechtsform des Kapitalismus, aus den Bestimmungen dieser Produktion zu gewinnen sind, der Schluß daraus ist daher einfach und zwingend: Das Recht, das Negt zuerst gemeint hat, ist etwas anderes als das Recht, das er als kapitalistisches erst noch entwickeln will.

Gehen wir deshalb zu dieser Entwicklung über. Die Betrachtungen Negts über das Verhältnis von kapitalistischem Produktions- und Zirkulationsprozess, die in der obigen Zusammenfassung zum besseren Verständnis von Negts Gedankengang angeführt worden sind, sollen hier unberücksichtigt bleiben. Nur soviel: wenn die Behauptung von Negt ,die Warenanalyse im „Kapital“ hätte noch nichts mit der Kapitalismusanalyse zu tun, richtig wäre, dann wären Negts Ausführungen schon von vorneherein dadurch widerlegt, daß er dennoch den explizit gegenteiligen (und damit falschen) Ausgangspunkt von Marx zur Grundlage seiner Argumentation macht.

Um die angesprochene Entwicklung aber weiter zu verfolgen, so nimmt Negt nun ein Marx-Zitat, das die Umwandlung dieser Gesellschaft, die zuerst noch ein Eintopf war, zu einer kapitalistischen begründen soll. Unterstellen wir gutwillig, dieses Zitat hätte nun die hier notwendigen Bestimmungen der kapitalistischen Produktion erbracht. Entscheidend ist nun aber der Schluß, den Negt im nächsten Satz für das Recht zieht:

„Was das Recht betrifft, so wird es im Zuge dieser Entwicklung zu einer selbständigen, von Moral, Gemeinschaft, naturwüchsigen Verhältnissen getrennten Sphäre … “

Das Recht, das also zunächst als etwas gerade nicht kapitalistisches bestimmt worden war, soll seine gesellschaftliche Bestimmtheit dadurch erhalten, daß der Eintopf sich in mehrere Teile zerlegt. Die Abspaltung einer Sphäre Recht, die vorher keine Sphäre, sondern eben nur Recht war, soll dieses in ein Produkt des Kapitalismus verwandeln. Die Widersprüchlichkeit, in die sich Negt hier verheddert, resultiert also zunächst aus seiner ersten Bestimmung des Rechts als etwas von jeder gesellschaftlichen Form getrenntes. Soll sich dieses „Recht“ durch seine Verselbständigung zum Resultat der kapitalistischen Produktion entwickeln, so liegt dem der Schluß zugrunde, daß ein quasi natürlicher Teil eines Gemeinwesens durch seine Abspaltung von diesem seine Bestimmung durch die Gesellschaft erhalten soll. Wie soll aber gerade diese Trennung eine bestimmte Beziehung zur Gesellschaft herstellen? Wäre dies richtig, so wäre das Recht im Kapitalismus dadurch bestimmt, daß es zur Produktion in derselben Beziehung steht wie die äußere Natur zu dieser, als von der Form der Gesellschaft unberührte Voraussetzung. Negt selbst will aber das Gegenteil entwickelt haben.

Ohne den Grund der Negtschen Fehler weiter zu verfolgen, kann hier ein Ergebnis festgehalten werden: über das Recht wissen wir gerade so viel, daß es als ein von der Gesellschaft abgetrennter Bereich existiert und daß der Grund dieser Abgetrenntheit in der Gesellschaft selbst liegen soll, in deren Produktionsverhältnissen. Dies Ergebnis ist damit die Bestätigung des Ausgangspunktes, nicht eine Aussage über den Charakter des Rechts ist erschlossen worden, sondern das, was eh schon die Intention des Ganzen war: die Existenz des Rechts nachzuweisen, hat Negt als Empfehlung formuliert, doch den Grund dieser Existenz bei der Lohnarbeit zu erforschen. Unser Problem im folgenden soll jedoch nicht sein, die Realität des Rechts zu beweisen; daß es vorhanden ist, kann getrost unterstellt werden, sondern einige Aussagen über dieses Recht selbst zu formulieren.

Kann Recht aber nicht dadurch Klassenrecht sein, daß man denjenigen, die einen Einfluß auf die Konstitution von Rechtsnormen nehmen, die Inhalte ihres Bewußtseins als von ihrer Stellung in der Gesellschaft abhängig vorrechnet, so ist als erstes die Konstitution des Rechts zu betrachten, wie sie als Aufgabe des Staates erscheint
(– wobei hier die Charakterisierung des bürgerlichen Staats nur grob umrissen werden kann).


Recht und Staat

Zunächst fördert die empirische Betrachtung der Staatsaufgaben eine Vielzahl von Erscheinungsformen des agierenden Staatssubjekts zutage, Gesetze verabschieden ist schließlich eine Aufgabe neben vielen, und dennoch haben alle Staatshandlungen ihre Grundlage in diesen Gesetzen. Was die verschiedenen Staatsaufgaben betrifft, so muß hier genügen, daß der Charakter dieser Handlungen nicht als bloße Erfüllung verschiedener individueller Ansprüche zu fassen ist, auf diese Art und Weise könnte auch ein Privatsubjekt dem anderen gegenüber treten, sondern der Staat als Verkörperung von im gesellschaftlichen Leben nicht lösbaren Mängeln tritt dieser Gesellschaft als Anspruch gegenüber: diese solle einem bestimmten Zustand entsprechen und dieser Zustand selbst hat sich nun als Forderung an die Gesellschaft seine manifeste Gestalt im Staat gegeben, realisiert werden soll er durch das besondere Tätigwerden eines Staatsorgans.

Das erste, was demnach sich an allen Bereichen staatlicher Tätigkeit erschließen läßt, ist ihr Charakter einer idealisiert gefaßten Gesellschaft. Der Anspruch selbst, wie sie sein, soll, tritt ihr äußerlich gegenüber und ähnlich wie die Religion, welche die Welt zum Ebenbild ihrer Fiktionen machen will, tritt der Staat als Macht in Erscheinung, die einzelne an sie gerichtete Forderung in objektiv und allgemein gültige verwandelt hat und sie als solche dem einzelnen Anspruch der Individuen wieder entgegenstellt. Die Tätigkeit des Staates hat also ihre unmittelbare Grundlage im idealisierten Ausdruck gesellschaftlicher Mängel. Von der Seite des Staates aus betrachtet, steht jede staatliche Aufgabe im Gegensatz zu allen besonderen Interessen; diese zunächst paradox klingende Schlußfolgerung wird aber sofort deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Gliederung der Staatsaufgaben nach besonderen Inhalten zum einen die Mitglieder einer Gesellschaft aufsplittert in Steuerzahler, Fürsorgeempfänger, Mieter, Auszubildende, Lohnempfänger usw., diese Gliederung sich also jeweils auf einzelne, sich widersprechende Interessen der Privatsubjekte bezieht. Zum anderen jedoch, und hier zeigt sich das wesentliche Moment der Staatsaufgaben, sind diese bereits als bestimmter Teil des „Allgemeinwohls“ gefaßt, dessen Formulierung die Bürger als bloßes Mittel für das Handeln des Staates erscheinen läßt, denn deren subjektive Interessen lassen sich nun nur dann durchsetzen, wenn diese Durchsetzung nicht mehr ihrer Willkür überlassen bleibt, sondern Resultat der Realisierung einer Aufgabe des Staates wird.

Der Staat gründet daher seine Handlungen auf Recht, denn Recht heißt zunächst nichts anderes als die Negation der subjektiven Willkür. Willkür ist die Realisierung eines besonderen Zwecks ohne die Anerkennung des anderen Subjekts mit seinen besonderen Zwecken. Jemand, der sein „Recht“ in die eigene Hand nimmt, verwirklicht eben nicht „Recht“, sondern sein gerades Gegenteil. Mit der Existenz des Staates ist ausgedrückt, daß die mangelhafte Verwirklichung von besonderen Interessen weder der gewaltsamen Durchsetzung durch den Einzelnen überlassen bleibt, noch auf diesen zurückfällt durch die Herausbildung eines bloßen Ideals, wie seine Existenz sein müßte und doch nicht ist.

Wenn ein Ideal als bloße Fiktion auf seine Urheber zurückfällt, so ist der Staat zunächst gerade dessen Gegenteil, er tut tatsächlich etwas für seine Bürger. Dennoch ist dies Tun nicht die Auflösung des Problems, auf das der Staat reagiert. Wäre dies der Fall, so könnte sich der Staat selbst auflösen. Dessen Existenz drückt also eine reale Erfüllung von Ansprüchen der Privatpersonen aus (in der Regel stirbt keiner daran), die dennoch keine ist: der Staat ist real gewordener Idealismus. Dieser Widerspruch schlägt sich nieder in den Vorstellungen, die die Einzelnen als Staatsbürger von ihrer Existenz haben: ihre Ansprüche an die Gesellschaft reflektieren sie nicht im geringsten als solche, vielmehr tauchen diese modifiziert auf als Vorstellung darüber, was tut eigentlich gerade der Staat, bzw. dessen Institutionen Parlament und Regierung; – in der öffentlichen Meinung. Und so werden die einzelnen Handlungen der Staatsagenten, wie sie in den Tageszeitungen beschrieben werden, zum Kriterium der Erfüllung dessen, was der Einzelne sich als Verwirklichung seiner Existenz vorstellt, diese Beschreibung oft fortgeführt bis zur grotesken Verzerrung der Funktionen des Staates als Schicksale einzelner Politiker.

Was oben als Idealismus des Staates bezeichnet wurde, läßt sich nun näher fassen als Rechtszustand. Recht ist jetzt bestimmt im Gegensatz zu jedem besonderen (willkürlichen) Zweck, als allgemeines kann es keinen bevorzugen oder benachteiligen, Recht drückt so die Gleichheit der Privatsubjekte aus. (Wohlgemerkt, die Gleichheit des im Recht objektiv gewordenen Zustands einer Gesellschaft, ein Hinweis darauf, daß in deren Realität keinesfalls Gleichheit herrscht.)

Wer allerdings leugnet, daß es Gleichheit und auch Freiheit in hier beschriebenem Sinne tatsächlich gibt und meint, diese erst herstellen zu müssen, wie z. B. die DKP es in ihren Vorstellungen von der anti-monopolistischen Demokratie zu fassen pflegt, versucht im Grunde die im Recht real gewordenen abstrakten Bestimmungen der Privatsubjekte gegen die soziale Wirklichkeit durchzusetzen, ohne sich die Voraussetzungen, auf denen Recht beruht, genauer anzuschauen. Die Konsequenz des unmittelbaren Ausspielens von Ungerechtigkeit gegen Gerechtigkeit verkehrt sich daher zum sinnlosen Unterfangen, die idealisierten Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Realität der Gesellschaft werden zu lassen, wobei die letztere sich den ersteren angleichen soll. Dies will die Justiz aber auch.


Staat und Gesetz

Der Staat setzt sich die Grundlage seines Handelns durch den Inhalt der Gesetzgebung, wie dieser Inhalt gefaßt ist, hat sich oben angedeutet und damit schält sich der grundlegende Widerspruch des bürgerlichen Rechts heraus: es hat lediglich als Forderung Realität, sein Inhalt muß im einzelnen Fall durchgesetzt werden, obwohl er objektive Gültigkeit beansprucht. Wenn Art. 2 GG sagt:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...“

so ist hier bereits ausgesprochen, daß er diese eben als Recht beanspruchen kann und dieses Recht tritt ihm als äußere Gewalt gegenüber.

Zwar enthält die Herrschaft des Gesetzes die Auflösung der willkürlichen Gewaltherrschaft, doch ist gerade dies noch einmal Anlaß zu illusionären Vorstellungen über den bürgerlichen Staat:

„Die bürgerliche Idee vom Gesetzesstaat, nämlich die Bindung aller Staatstätigkeit in einem nach Möglichkeit lückenlosen System von Normierungen, die durch öffentliche Meinung legitimiert sind, zielt schon auf eine Beseitigung des Staates als eines Herrschaftsinstruments überhaupt.“ (J. Habermas, Strukturwandel der Öffentlichkeit, Berlin 1962, S. 103 f.)

Dieser Irrtum von Habermas(2) besteht darin, daß er den Staat durch die Normierung seiner Tätigkeit den Anspruch der Mängelaufhebung in der freien Entfaltung der Persönlichkeit einlösen sieht. Aber warum hebt sich dann das positive Recht nicht auf, sondern gibt diesem Abspruch Anspruch die Verlaufsform seiner Betätigung? Der Rechtsstaat verwandelt die Privatperson in ein Rechtssubjekt, als solches nur ist es „Persönlichkeit“. Um diese Herabsetzung der Person als Rechtssubjekt als eine Errungenschaft zu feiern, müßte man die geltenden Gesetze selbst als die Verwirklichung dessen betrachten, was sie als Forderung enthalten, das Gesetz wäre dann

„ … nicht der Wille eines oder vieler Menschen, sondern etwas Vernünftig-Allgemeines.“ (Carl Schmitt, Verfassungslehre, Berlin 1954, S. 139)

Liegt das Rationale dieser Bestimmung des Rechts noch in der Betonung der Trennung von einzelnem Willen und Gesetz (und dies wird von den kritischen Rechtstheoretikern immer wieder zugeschüttet) so wird hier die Verwirklichung der Gesellschaft als vernünftiger im geltenden Recht liegend und in diesem schon vollendet behauptet. Diese Trennung wird als eine genommen, die einen Mangel der Personen aufheben soll: sind sie schon nicht diejenigen, die mit dem richtigen Bewußtsein ausgestattet sind, so hat sich das Richtige eben gegen dieses Bewußtsein durchzusetzen. Die Bestimmung der Person als Rechtssubjekt entpuppt sich als eine Abstraktion vom Subjekt als vom eigenen Willen bestimmten, dieses bleibt es zwar als dem Recht vorausgesetztem, soll es aber dennoch nicht sein. Damit ist ausgesprochen, wie dieses Richtige, – und Recht beansprucht dies durch seine objektive Gültigkeit, auch wenn man es nicht „vernünftig“ nennt, – sich seinem Inhalt nach geltend macht; es ist seine Allgemeinheit, die das Verhältnis der Rechtssubjekte untereinander ausschließlich im Korsett eines Verhältnisses abstrakter und identischer Rechtsverhältnisse faßt, die der Verfolgung verschiedener Interessen ihren Inhalt aufpressen. So werden in der Subsumtion unter das Gesetz die sozialen Beziehungen der Individuen zu Bestimmungen des Rechts zu Rechtsverhältnissen. Ist oben angemerkt worden, daß das Emanzipatorische des bürgerlichen Rechts in seiner Abkehr von subjektiver Willkür liegt, so kann man hier hinzufügen, daß das allgemeine Gesetz und der Staat die Personen als gesellschaftliche Individuen zusammenfassen, ihr Verhalten zueinander in der allgemeinen Form und entsprechendem Inhalt des Rechts verläuft, welches die einzelnen und verschiedenen Formen naturwüchsiger Konvention auflöst. Dennoch realisiert sich dieser gesellschaftliche Zusammenhang nur durch seine Verdoppelung, einmal in den sozialen Beziehungen und einmal im Recht, wobei das zweite paradoxerweise geltend macht, daß das gesellschaftliche des Verhältnisses der Personen untereinander gerade nicht in diesem selbst liegen könne und dürfe.


Der Staat im Recht

Konsequenzen hat das bürgerliche Recht aber ebenso für den Staat selbst. In der Gesetzgebung hat sich eine Aufsplitterung der Staatsgewalt angedeutet, die dem geschuldet war, daß der Staat allen Bereichen seiner Tätigkeit die Form des Gesetzes gibt und diese als Anwendung des Gesetzes vollzieht. Das „sich bewegen im Rahmen der Gesetze“ zeigt den Staat als Rechtssubjekt, welches selbst dem Gesetz unterfällt unterstellt ist: der Staat als Staatssubjekt tritt in Gegensatz zum Recht. Gleichzeitig ist aber der Staat das Recht, er setzt sich den herzustellenden Rechtszustand als normiertes Programm. Die Erhaltung des Rechtszustandes einer Gesellschaft erfordert Recht, dessen objektive Gültigkeit die Verlaufsform ausdrückt, die das Verhältnis des Staates zur Gesellschaft annimmt und das als Voraussetzung der Realisierung eines bestimmten Rechtszustandes auch gegenüber den einzelnen Handlungen der Staatsgewalt seine Gültigkeit behauptet, die Judikative als abgetrennter Bereich staatlicher Gewalt ist der Ausdruck dieses Dualismus des Verhältnisses von Staat und Recht.

Von der richterlichen Gewalt sagt schon Montesquieu, daß es im Gegensatz zur Staatsgewalt ihre Sache nicht sei, einen Willen zu haben. Sie sei lediglich ein unbeseeltes Wesen, „la bouche qui prononce les paroles de la loi“.(3) In der Tat bezieht sich die Rechtsanwendung, die der Richter vornimmt, nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger, in dem der Richter unmittelbar das Staatssubjekt repräsentiert. Wäre dies der Fall, so wäre jede Staatshandlung Rechtsanwendung im Sinn von Rechtsprechung, die Objektivität des Rechts verkörpert in jeder einzelnen Handlung der Staatsgewalt.

Zwar ist die Verwaltung ebenso Rechtsanwendung, jedoch steht der Verwaltungsbeamte in einem Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger, er ist der Staat in seiner Form als Rechtssubjekt, der Richter demgegenüber ist der Staat als Repräsentant der „objektiven Rechtsverwirklichung.“

Daß der Richter an die geltenden Gesetze gebunden ist, weiß jeder; nach diesen Anmerkungen über die Stellung der Rechtsprechung und dem oben über das Recht gesagte ist es aber wichtig, eine Schlußfolgerung hieraus für die Rechtsanwendung durch den Richter besonders zu betonen: die Gesetzesinhalte sind nicht, und selbst nicht durch jahrhundertelange, Rechtsprechung bestimmt. Zwar leistet diese eine Spezifizierung immer ein ins Verhältnis-Setzen von rechtlicher Bewertung eines Vorgangs und vom Staat vorgebendem Gesetzesinhalt. Das Resultat einer einzelnen Gesetzesanwendung, die Gesetzesinterpretation, wird als solche eben zum allgemeinen Inhalt des Gesetzes und diesem ist sein Urheber gleichgültig.

„Das Recht, in der Form des Gesetzes in das Dasein getreten, ist für sich, steht dem besonderen Wollen und Meinen vom Rechte selbständig gegenüber und hat sich als allgemeines geltend zu machen. Diese Erkenntnis und Verwirklichung des Rechts im besonderen Falle, ohne die subjektive Empfindung des besonderen Interesses, kommt einer öffentlichen Macht, dem Gerichte, zu.“ (Hegel, Rechtsphilosophie, Frankfurt 1970, § 219)

Ist bisher das Resultat, daß das positive Recht in seiner Form als Gesetz etwas anderes ist als die Summe der Vorstellungen derjenigen, die etwas zu seinem Zustandekommen beigetragen haben, so sind nun die Konsequenzen für die Anwendung des Rechts zu ziehen. Der Umstand, daß hier wiederum Personen vorkommen, die Richter, läßt auch diejenigen wieder zur Wort kommen, die dem Recht durch seine Anwendung eine neue Qualität beimessen:

„Die Auslegung … wird vom Rechtssystem nicht vollständig determiniert … Mit einem gewissen Recht kann man deshalb – entgegen der Formulierung, das Gesetz beherrsche die Auslegung … sagen, die Auslegung beherrsche das Gesetz. Das Gesetz hat keinen anderen Sachverwalter als den, der es auslegt.“ (Kaufmann, Rechtstheorie, S. 30 f.)

Um noch einmal auf das im 1. Teil angeführte zurückzukommen, so verleitet zunächst auch die Tatsache, daß es divergierende Gerichtsentscheidungen gibt, zu dem Schluß, das unterschiedliche Urteil ist Ergebnis subjektiver Interessen, die der Sphäre außerrechtlicher Wertung entstammen, z. B. das genannte Interesse an „Ruhe und Ordnung“. Demnach gibt das Recht also die Möglichkeit, daß die Entscheidung zwischen einigen objektiv möglichen Gesetzesinterpretationen dem subjektiven Interesse geschuldet ist.


Die Auslegung des Rechts

Nun ist klar, daß der Inhalt verschiedener Auslegungen nicht ausschließlich seine Erklärung im einzelnen Inhalt des Gesetzes finden kann, denn kein Gesetz präsentiert verschiedene Varianten seiner Gültigkeit, die nach Bedarf ausprobiert werden können. Soll das gültige Gesetz aber durch seine Interpretation nicht aufgehoben werden, und nichts anderes ist die Konsequenz der Aussage, die Auslegung beherrsche das Gesetz, so muß dieses selbst noch einmal seinen Mangel darin haben, daß es etwas anderem als den Begriffen des Rechts, nämlich subjektiven Vorstellungen, einen Platz im Urteilsspruch einräumt. Recht und Rechtszustand einer Gesellschaft fallen auseinander, ist gesagt worden, und die Realisierung des Rechts im einzelnen Fall macht eine allgemeine Forderung an die Gesellschaft zur Modifikation eines einzelnen Vorgangs, an dessen verschiedenen Seiten sich die rechtlichen Bestimmungen zeigen sollen. Durch die Beschränkung eines solchen Vorgangs auf seine rechtlichen Bestimmungen, in der seine Identität mit dem Gesetz liegen soll, aber dennoch nie liegen kann, kommen ausschließlich vom Recht her nicht mehr bestimmbare Faktoren ins Spiel.

„Außer der Anwendung auf das Besondere schließt aber das Gesetztsein des Rechts die Anwendbarkeit auf den einzelnen Fall in sich. Damit tritt es in die Sphäre des durch den Begriff unbestimmten Quantitativen … Es ist wesentlich eine Seite an den Gesetzen und der Rechtspflege, die eine Zufälligkeit enthält und die darin liegt, daß das Gesetz eine allgemeine Bestimmung ist, die auf den einzelnen Fall angewendet werden soll. Wollte man sich gegen diese Zufälligkeit erklären, so würde man eine Abstraktion aussprechen. Das Quantitative einer Strafe kann z. B. keiner Begriffsbestimmung adäquat gemacht werden, und was auch entschieden wird, ist nach dieser Seite immer eine Willkür.“ (Hegel, Rechtsphil. § 214)

In diesem Bereich der Willkür können sich durchaus subjektive Interessen geltend machen, die sicher auch auf andere Bedingungen zurückzuführen sind als auf einen zufälligen Einfall des Richters oder auf seinen schlechten Schlaf. Will jedoch jemand Recht kritisieren, indem er diesen Bereich zum Gegenstand seiner Aussage macht, so hat er das Recht bereits aus den Augen verloren und kritisiert bestenfalls das subjektive Bewußtsein des Richters, was eigentlich schon traurig genug ist. Dennoch kommt noch hinzu, daß selbst in solchen Aussagen der Richter zumeist nicht als ein mit Bewußtsein ausgestattetes Individuum begriffen wird, welches bestimmte subjektive Vorstellungen über Moral, Sittlichkeit und Ordnung realisieren will, sondern als unmittelbarer Exekutor der Interessen imaginärer Hintermänner, derjenigen, die seit Lasalles Zeiten die herrschende Klasse bilden sollen.

Auf die Trennung kommt es also an, nicht auf die Vermischung der Bestimmungen des Rechts und derjenigen des subjektiven Bewußtseins und aus diesem Grund sind in diesen Überlegungen zu „Klassenrecht“ und „Klassenjustiz“ an keiner Stelle die Arbeiterklasse und die Bourgeoisie aufgetaucht.

Die Tatsache, daß sich die Interessen einer Klasse – nicht unmittelbar – sondern vermittelt – über Recht und Rechtsanwendung in einer Gesellschaft durchsetzen müssen, zeigt sich dann, wenn die hier dargestellten Widersprüche des bürgerlichen Rechts der kapitalistischen Produktion geschuldet sind, die den Klassengegensatz dieser Gesellschaft begründet.

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(1) Es ist seltsam, daß dieses – nicht nachgewiesene – Zitat Landauers hier erwähnt wird, in dem es gar nicht um das Recht oder den Teufel geht. Hier wird lediglich die Aussage gemacht, daß Staat und Sozialismus sich nach seinem Verständnis ausschließen.
Es ist nicht klar, aus welchem Werk und Jahr das Zitat stammt. Die Aussage wurde, wenn überhaupt
, jedenfalls einige Zeit vor der Münchner Räterepublik getätigt. Landauer stammte aus Karlsruhe und kam erst Ende 1918 auf Einladung Eisners nach München, vorher lebte er in anderen Teilen Deutschlands, vor allem in Berlin. Die Bezeichnung „bayrischer Anarchist“ trifft auf niemanden weniger zu als auf ihn.

(2) Jahre später ging die MSZ weniger pfleglich mit Habermas um.

(3) der Mund, die die Worte des Gesetzes spricht



aus: MüSZ 6 – 1974

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